1. Entsprechenserklärung 2015

Entsprechenserklärung 2015 der MOLOGEN AG gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) in der Fassung vom 5. Mai 2015 (bekannt gemacht im elektronischen Bundesanzeiger vom 12. Juni 2015) durch die Gesellschaft mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und wird: 

Die folgenden Ordnungsnummern beziehen sich auf die genannte Fassung des Corporate Governance Kodex.

3 Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat

Der DCGK empfiehlt in Ziffer 3.8 Abs. 3 die Vereinbarung eines dem für Vorstandsmitglieder zu vereinbarenden entsprechenden Selbstbehaltes in einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat. Die für den Aufsichtsrat der MOLOGEN AG abgeschlossene D&O-Versicherung beinhaltet keinen Selbstbehalt. Die Gesellschaft ist nicht der Ansicht, dass die Sorgfalt und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung verbessert werden.

4.2 Vorstand – Zusammensetzung und Vergütung

Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 DCGK soll die Vorstandsvergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Die Vorstandsmitglieder nehmen an einem Aktienoptionsprogramm für Mitarbeiter der Gesellschaft teil. Nach Ablauf einer festgelegten Wartezeit gewähren die Aktienoptionen ein Recht auf Bezug von Aktien der Gesellschaft zu einem festgelegten Preis. Während die Stückzahl der zuzuteilenden Aktien von vornherein begrenzt ist, ist im Hinblick auf das Kurssteigerungspotential im Ausübungszeitraum der Aktien keine betragsmäßige Begrenzung festgelegt. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass die Begrenzung des Wertzuwachses einer aktienkursbezogenen Vergütung im Widerspruch zu dem Grundgedanken dieser Vergütungsform stünde und ihren wesentlichen Anreiz, auf einen steigenden Unternehmenswert hinzuwirken, schmälern würde. Zudem erachtet es der Aufsichtsrat als nicht überzeugend, dass der Vorstand am Anstieg des Aktienkurses weniger profitieren soll, als die übrigen Aktionäre. Angesichts der nicht vollständigen betragsmäßigen Begrenzung aller variablen Vergütungsteile weist die Vergütung der Vorstandsmitglieder damit auch insgesamt keine betragsmäßige Höchstgrenze auf. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 DCGK. 

Nach Ziffer 4.2.3 Abs. 4 und 5 DCGK soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet wird. Der DCGK empfiehlt weiterhin die Begrenzung von Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change-of-Control) auf maximal 150 % des Abfindungs-Caps. Der Aufsichtsrat hat bei Abschluss der aktuellen Dienstverträge der Vorstandsmitglieder darauf geachtet, dass die Zusagen für Leistungen aus Anlass einer vorzeitigen Beendigung der Verträge, auch infolge eines Change-Of-Control, der Höhe nach begrenzt sind. Die in den Vorstandsverträgen vereinbarten Obergrenzen liegen zurzeit über den vom DCGK empfohlenen Werten und sind im Vergütungsbericht dargelegt. Nach Auffassung des Aufsichtsrats bieten sie der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor unangemessenen Abfindungszahlungen, so dass der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit sah, auf die Einhaltung der im DCGK genannten Grenzen zu bestehen.

Ziffer 4.2.3 Abs. 6 DCGK empfiehlt die einmalige Information der Hauptversammlung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats über die Grundzüge des Vergütungssystems und sodann über deren Veränderung. Die Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand sowie deren Veränderung werden im Lagebericht dargelegt und im Geschäftsbericht wiedergegeben. Die Hauptversammlung wurde und wird über das Vergütungssystem und deren Veränderungen nicht nochmals gesondert informiert, da die entsprechenden Informationen wie oben ausgeführt im Geschäftsbericht enthalten und somit den Aktionären zugänglich sind.

Gemäß Ziffer 4.2.5 Abs. 3 DCGK sollen im Vergütungsbericht für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, für jedes Vorstandsmitglied dargestellt werden: (i) die für das Berichtsjahr gewährten Zuwendungen einschließlich der Nebenleistungen, bei variablen Vergütungsteilen ergänzt um die erreichbare Maximal- und Minimalvergütung, (ii) der Zufluss im bzw. für das Berichtsjahr aus Fixvergütung, kurzfristiger variabler Vergütung und langfristiger variabler Vergütung mit Differenzierung nach den jeweiligen Bezugsjahren und (iii) in Bezug auf die Altersversorgung und sonstigen Versorgungsleistungen der Versorgungsaufwand im bzw. für das Berichtsjahr. Für diese Informationen sollen die dem DCGK als Anlage beigefügten Mustertabellen verwandt werden. Von der Ziffer 4.2.5 Abs. 3 DCGK wird derzeit abgewichen. Die Vergütung des Vorstands wird im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen im Vergütungsbericht transparent offengelegt. Eine darüberhinausgehende Offenlegung erscheint nicht notwendig, um die berechtigten Informationsinteressen der Aktionäre und Anleger in dem gebotenen Maße zu befriedigen. In diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft auch berücksichtigt, dass die Mustertabellen bisher eine Vielzahl von Fragen aufwerfen und ihre praktische Anwendung bisweilen unklar ist. Die Gesellschaft hält es insoweit für sinnvoll, zunächst die Entwicklung eines Marktstandards im Umgang mit den Mustertabellen abzuwarten und dann deren Anwendung erneut zu prüfen.

5.1 Aufsichtsrat – Aufgaben und Zuständigkeiten

In Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 1 DCGK wird empfohlen, bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) zu achten. Der Aufsichtsrat hält es für sachgerecht, die Auswahl der Vorstandsmitglieder nicht von Kriterien wie beispielsweise individuelle Orientierung oder Rasse, sondern vielmehr von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sachverstand abhängig zu machen. Insofern wurde und wird dieser Empfehlung nicht entsprochen. In der bis zum 12. Juni 2015 (Tag der Bekanntgabe des DCGK in der Fassung vom 5. Mai 2015) geltenden Fassung von Ziffer 5.1.2 Abs. 1 Satz 1 DCGK wurde des Weiteren empfohlen, insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anzustreben. Auch insoweit erachtet es der Aufsichtsrat grundsätzlich für sachgerecht, die Auswahl der Vorstandsmitglieder von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sachverstand abhängig zu machen. Deshalb wurde insoweit der Kodexempfehlung in der zuvor geltenden Fassung nicht entsprochen. Selbstverständlich wird der Aufsichtsrat jedoch den zukünftig geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen und Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand festlegen. 

Ferner empfiehlt der DCGK in Ziffer 5.1.2 Abs. 2 eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festzulegen. Die laufenden Dienstverträge der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sind befristet und verlängern sich nicht automatisch. Der Aufsichtsrat wird, wie bisher, bei seiner Entscheidung über den Neuabschluss eines Dienstvertrages für Vorstände das Alter des Kandidaten berücksichtigen und gegebenenfalls die Vertragslaufzeit entsprechend anpassen. Eine feste Altersgrenze wurde und wird daher jedoch nicht festgelegt. 

5.2 Aufsichtsrat – Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden /

5.3 Aufsichtsrat – Bildung von Ausschüssen

Der DCGK empfiehlt in Ziffer 5.3.1 bis Ziffer 5.3.3 die Bildung von fachlich qualifizierten Ausschüssen durch den Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten und der Anzahl seiner Mitglieder. Zudem gibt er in Ziffer 5.2 Abs. 2 und Ziffer 5.3.2 Empfehlungen hinsichtlich des Vorsitzes der jeweiligen Ausschüsse ab. So soll beispielsweise der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich Vorsitzender der Ausschüsse sein, die die Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzungen vorbereiten, jedoch nicht den Vorsitz im Audit Committee übernehmen. Der Aufsichtsrat der MOLOGEN AG, der aus drei Mitgliedern besteht, hat bisher wegen seiner geringen Anzahl an Mitgliedern keinerlei Ausschüsse gebildet. Es wurden insbesondere keine Prüfungs- oder Nominierungsausschüsse gebildet. Solange die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates derart gering ist, werden auch zukünftig keine Ausschüsse gebildet werden. Somit wurde bislang und wird künftig weiterhin den Empfehlungen des DCGK hinsichtlich der Bildung von Ausschüssen und des Vorsitzes in solchen Ausschüssen, die in den Abschnitten 5.2. und 5.3 nebst Unterpunkten aufgeführt sind, nicht entsprochen.

5.4 Aufsichtsrat – Zusammensetzung und Vergütung

Nach Ziffer 5.4.1 DCGK soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Ziffer 5.4.2 des DCGK, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung des Aufsichtsrats und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. 

Nach Einführung der Diversity-Anforderung im DCGK ist es bislang zu vier Neubesetzungen im Aufsichtsrat gekommen, wobei nach Ansicht des Aufsichtsrates den Diversity-Anforderungen genüge getan wurde. Der Aufsichtsrat hat sich jedoch keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung gesetzt und es kann folglich bislang auch keine entsprechende Berichterstattung im Corporate Governance Bericht erfolgen. Daher wird eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 DCGK erklärt. Der Aufsichtsrat wird künftig, soweit möglich, Diversity-Aspekten Rechnung tragen. Der Aufsichtsrat hält es aber für sachgerecht, die Vorschläge für künftige Aufsichtsratsmitglieder nicht von Kriterien wie beispielsweise individuelle Orientierung oder Rasse, sondern vielmehr von ihrer Persönlichkeit und ihrem Sachverstand abhängig zu machen. Die Festlegung einer Altersgrenze sowie einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sind für den Aufsichtsrat nicht vorgesehen, da dem Unternehmen grundsätzlich auch die Expertise erfahrener Aufsichtsratsmitglieder zur Verfügung stehen soll. Ein allein altersbedingter Ausschluss oder eine von vorneherein festgelegte Grenze für die maximale Zugehörigkeitsdauer erscheint dem Aufsichtsrat nicht sachgerecht, zumal die in Gesetz und Satzung festgelegte jeweilige Amtsdauer für Aufsichtsräte einen überschaubaren Zeitrahmen für die Mandate vorgibt. Nach der bis zum 12. Juni 2015 (Tag der Bekanntgabe des DCGK in der Fassung vom 5. Mai 2015) geltenden Fassung von Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 2 DCGK sollten die konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Auch insoweit erachtet es der Aufsichtsrat grundsätzlich für sachgerecht, die Vorschläge für künftige Aufsichtsratsmitglieder von der Persönlichkeit und dem Sachverstand der möglichen Kandidaten abhängig zu machen. Deshalb wurde insoweit von der Kodexempfehlung in der zuvor geltenden Fassung abgewichen. Selbstverständlich wird der Aufsichtsrat jedoch den zukünftig geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen und Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat festlegen. 

Werden Aufsichtsratsmitglieder auf Antrag gerichtlich bestellt, so empfiehlt der DCGK in Ziffer 5.4.3 deren Amtsdauer bis zur nächsten Hauptversammlung zu befristen. Hiervon wurde in der Vergangenheit, zuletzt bei der gerichtlichen Bestellung des Aufsichtsratsmitglied Herrn ten Doornkaat, abgewichen. Durch das kurzfristige, nur wenige Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung 2013 erfolgte Ausscheiden seines Vorgängers wäre eine Erweiterung der Tagesordnung um die Wahl eines Nachfolgers mit großem Aufwand verbunden oder unter Umständen sogar eine terminliche Verschiebung der Hauptversammlung notwendig gewesen. Vorstand und Aufsichtsrat waren daher der Auffassung, dass die Bestellung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschlossen wird, einen pragmatischen Kompromiss darstellte. Für den Fall zukünftiger gerichtlicher Bestellungen soll dieser Kodexempfehlung voll entsprochen werden.

In Ziffer 5.4.5 Abs. 1 Satz 2 DCGK wird empfohlen, dass eine Person, die dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsratsgremien von konzernexternen Gesellschaften, die vergleichbare Anforderungen stellen, wahrnehmen soll. Nach Einschätzung der Gesellschaft entsprechen sämtliche Aufsichtsratsmitglieder dieser Empfehlung. Der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Oliver Krautscheid, nimmt zwar insgesamt (d.h. einschließlich der Position als Aufsichtsratsvorsitzender der MOLOGEN AG) vier Aufsichtsratsmandate wahr. Er gehört aber nicht dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft im Sinne der Kodex¬empfehlung an. Denn damit sind lediglich Vorstandsmitglieder deutscher Aktiengesellschaften gemeint, sodass insbesondere die Position von Herrn Oliver Krautscheid als Verwaltungsratspräsident in The Fantastic Company AG, einer Schweizer Aktiengesellschaft, nicht erfasst ist. Darüber hinaus ist mit Ablauf des 29. Juni 2015 der von dieser Gesellschaft beantragte Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (sog. Delisting) wirksam, so dass The Fantastic Company AG ab diesem Zeitpunkt nach Einschätzung der MOLOGEN AG nicht mehr börsennotiert im Sinne der Kodexempfehlung ist. Überdies ist außer der MOLOGEN AG lediglich eine weitere der Gesellschaften, in denen Herr Oliver Krautscheid Mitglied des Aufsichtsrats ist, börsennotiert im Sinne der Kodexempfehlung. Da die Rechtslage in Bezug auf die Behandlung ausländischer Gesellschaften aber noch nicht abschließend gerichtlich entschieden ist, erklärt die Gesellschaft zur Vermeidung etwaiger Rechtsrisiken gleichwohl höchst vorsorglich eine Abweichung von Ziffer 5.4.5 Abs. 2 DCGK.

Gemäß Ziffer 5.4.6 Abs. 1 DCGK soll der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt werden. Die in der aktuellen Satzung vorgesehene Vergütung für den Aufsichtsrat berücksichtigt lediglich den Vorsitz im Aufsichtsrat. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit aus lediglich drei Mitgliedern besteht und daher auch keine Ausschüsse gebildet wurden und werden, erachten Vorstand und Aufsichtsrat die bestehenden Vergütungsregelungen unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfangs für angemessen. Derzeit sind keine Satzungsänderungen betreffend die Vergütungsregelungen für Aufsichtsratsmitglieder geplant, so dass auch zukünftig dieser Empfehlung des DCGK nicht entsprochen wird.

Ferner empfiehlt Ziffer 5.4.6 Abs. 3 DCGK die Angabe der Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen der Aufsichtsratsmitglieder im Anhang oder im Lagebericht in individualisierter Form, aufgegliedert nach Bestandteilen. Dieser Kodexempfehlung wurde in der Vergangenheit nicht entsprochen. Die an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen sowie die Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen wurden gemäß den gesetzlichen Anforderungen in jeweils einer Position für den gesamten Aufsichtsrat im Anhang angegeben, was nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat eine ausreichende Transparenz schaffte. Seit der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 werden die Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen der Aufsichtsratsmitglieder im Anhang des Jahresabschlusses in individualisierter Form, aufgegliedert nach Bestandteilen, angegeben. Der Kodexempfehlung wird insoweit künftig entsprochen.

Nach Ziffer 5.4.7 Satz 2 soll die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats mittels Telefon- oder Videokonferenzen nicht die Regel sein. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass die Verwendung moderner Kommunikationsmittel jedenfalls für den Fall eines nur aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Aufsichtsrats grundsätzlich eine effiziente und effektive Aufsichtsratstätigkeit ermöglicht. Der Aufsichtsrat wird daher in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine Präsenzsitzung oder eine unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel durchgeführte Beschlussfassung im Interesse der Gesellschaft angemessen ist. Es wird aus Gründen der rechtlichen Vorsicht daher eine Abweichung von der Kodexempfehlung erklärt. 

6 Transparenz

Der DCGK empfiehlt in Ziffer 6.2 bzw. in Ziffer 6.3 in der bis zum 12. Juni 2015 (Tag der Bekanntgabe des DCGK in der Fassung vom 5. Mai 2015) geltenden Fassung, dass der Besitz von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, insbesondere Derivate, einzelner Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dann angegeben werden soll, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist. Übersteigt der Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, soll der Gesamtbesitz getrennt nach Vorstand und Aufsichtsrat im Corporate Governance Bericht angegeben werden. Dieser Kodexempfehlung wurde in der Vergangenheit nicht entsprochen. Hinsichtlich der Veröffentlichung des Anteilsbesitzes von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern folgte die Gesellschaft bislang ausschließlich den gesetzlichen Vorgaben, was nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat eine ausreichende Transparenz schaffte. Gleichwohl haben Vorstand und Aufsichtsrat zwischenzeitlich entschieden, dass die Gesellschaft ab sofort den Kodexempfehlungen folgen wird. Der Besitz von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente der einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder werden in individualisierter Form im Corporate Governance Bericht, der Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB ist, angegeben.

 

Berlin, im Juli 2015

Der Aufsichtsrat

Der Vorstand


  

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